Darin sehen die Verbraucherschützer einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach Auffassung des vzbv hat Lidl die Ware nicht in ausreichender Menge bereitgehalten – das Gesetz sieht für Sonderverkaufsartikel eine Bevorratung für mindestens zwei Tage vor – und dadurch die Kunden in irreführender Weise angelockt.
Wirksame Sanktionsmöglichkeiten gibt es gegen solche Gesetzesverstöße allerdings nicht. Zwar können Verbraucherverbände eine Unterlassung derartiger Praktiken verlangen und dies im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen. Das hindert nach Angaben des vzbv viele Firmen allerdings nicht daran, die gleiche Praxis in leicht abgewandelter Form fortzusetzen, wenn ein Gericht die Unterlassung angeordnet hat.
Im Fall der Digitalkamera waren dem vzbv mehrere Beschwerden von Verbrauchern zugegangen, daß die Kamera zum Teil schon wenige Minuten nach Ladenöffnung nicht mehr erhältlich war. Nachdem Lidl sich geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat der vzbv jetzt vor dem Landgericht Heilbronn Klage gegen den Discounter eingereicht.