Im Urteil bestätigt die 26. Zivilkammer des Landesgerichts München I die Resaleverpflichtung von O2 gemäß § 4 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV). Festgelegt werden außerdem die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, zu denen O2 mit debitel zusammenarbeiten muß: Diese müssen nach Anordnung des Gerichtes in erster Linie „marktüblich“ sein, „mindestens jedoch den Konditionen entsprechen, die O2 ihrem eigenen Vertrieb einräumt“.
Die debitel versucht seit Juni 1999 für O2 (damals noch Viag Interkom) als Service Provider tätig zu werden. Im Februar 2000 wurde die erste Klage beim Landgericht München eingereicht. Gleichzeitig wurde die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) aufgefordert, den Resale-Anspruch der debitel durchzusetzen. Im Februar 2001 verfügte das Landgericht München, daß sich die Unternehmen über eine Zusammenarbeit einigen sollen. Erst darauf hin zeigte sich die O2 zu einem Gespräch bereit, eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden. debitel nahm deshalb im April 2002 den Prozeß vor dem Landesgericht in München I wieder auf. In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2002 gab der Vorsitzende Richter den Parteien bis zum 23.12.2002 Zeit, einen Vertrag abzuschließen. Da bis zu diesem Termin mit O2 keine Einigung erfolgte, verkündete das Gericht am 23.01.2003 das oben erwähnte Urteil.
„Natürlich sind wir mit dem Urteil hoch zufrieden“, so Peter Wagner, Vorsitzender des Vorstandes der debitel AG. Das Urteil stelle nicht nur einen haushohen Sieg für die debitel dar, es sei auch von großer Bedeutung für die gesamte Mobilfunkbranche, insbesondere natürlich für die Service-Provider, betonte Wagner. debitel geht davon aus, daß der Vertrag in seinen Einzelheiten kurzfristig abgeschlossen wird. Das Unternehmen wird sein Produktportfolio dann auch um O2-Produkte ergänzen. debitel wird damit als einziges Unternehmen in der Lage sein, ihren Kunden zukünftig die Produkte aller deutschen Mobilfunknetzbetreiber, T-Mobile, Vodafone, D2, E-Plus und O2 anzubieten.