Aus der Kombination würde die weltweit nach Umsatz zweitgrößte Marktinformationsgruppe entstehen. Die Verantwortlichen glauben, in dieser Konstellation die globalen Marktchancen mit der gemeinsamen Expertise in den Bereichen Konsumenten, Technologie, Medien und Gesundheit effizienter nutzen zu können, indem sie den Kunden in breiterem Umfang wertsteigernde Lösungen anbieten. Das betrifft vor allem den Bereich Konsumentenpanel und die Messung der Reichweiten von Medien. Das gemeinsame Unternehmen könnte seine Präsenz auch in den wichtigen und schnell wachsenden Märkten in Asien, Lateinamerika und Osteuropa ausbauen.
Nach derzeitigem Stand sind die Bedingungen des Zusammenschlusses wie folgt geplant
Die Aktionäre von GfK und TNS würden jeweils 50 Prozent an der gemeinsamen Gesellschaft halten.
Die vereinte Gruppe hätte einen gemeinsamen Aufsichtsrat und einen gemeinsamen Vorstand, dessen Zusammensetzung sich der Konstellation der „Verbindung unter Gleichen“ ergibt.
Der Aufsichtsrat soll von den derzeitigen Aufsichtsratvorsitzenden Hans-Joachim Riesenbeck (GfK) und Donald Brydon (TNS) als Co-Chairmen geführt werden; dabei sei beabsichtigt, dass Donald Brydon zur Hauptversammlung 2010 zu Gunsten von Hans-Joachim Riesenbeck zurücktreten werde, heißt es in einer Pressemitteilung.
Als Chief Executive Officer der vereinigten Gruppe ist David Lowden, der derzeitige CEO von TNS, vorgesehen. GfK Chef Professor Dr. Klaus L.Wübbenhorst würde als Aufsichtsratsmitglied den GfK-Mehrheitsaktionär GfK-Verein vertreten, der mit einem erwarteten Anteil von rund 28 Prozent voraussichtlich der größte Aktionär der vereinten Gesellschaft sein wird.
Das neue Unternehmen soll den Namen GfK-TNS tragen und seinen weltweiten Hauptsitz in London haben. Die deutsche Zentrale sollen zusammen mit wesentlichen Geschäftsaktivitäten am derzeiten GfK-Sitz in Nürnberg angesiedelt sein.
Nach den derzeitigen Planungen soll der Zusammenschluss durch ein Umtauschangebot realisiert werden, bei dem GfK Aktionäre TNS Aktien erhalten.
Die geplante Transaktion steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen sowie der zuständigen staatlichen Behörden.