Das Amtsgericht München hat ein mit der Fertigung von Hochzeitsfotos beauftragtes Unternehmen aus dem Landkreis München dazu verurteilt, einem jungverheirateten Münchner Ehepaar nach einer coronabedingten Absage der Hochzeitsfeier 1.000 Euro der geleisteten Anzahlung wieder zurückzuzahlen. Das Gericht befand eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen für unwirksam, die das Einbehalten von 50 Prozent der geleisteten Anzahlung für den Fall vorsah, dass die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne.
Das Brautpaar hatte das Unternehmen im September 2020 damit beauftragt, bei ihrer standesamtlichen Hochzeit im November zwei Stunden lang und bei der kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 zehn Stunden lang Fotos anzufertigen. Dafür wurde ein Gesamtpreis von 3.000 Euro vereinbart, auf den die Kunden im Oktober 2020 1.500 Euro anzahlten. Nachdem der Termin im Standesamt mit Einsatz des Fotografen plangemäß stattgefunden hatte, mussten die kirchliche Trauung und die Hochzeitsfeier jedoch wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden, weil solche Veranstaltungen zum vorgesehenen Zeitpunkt gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und den entsprechenden Verordnungen verboten waren.
Weil die Kläger der Ansicht waren, ihnen stünde wegen der Absage ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, forderten sie das Unternehmen auf, 1.000 Euro des erhaltenen Vorschusses zurückzuzahlen, da die Fertigung der Hochzeitsfotografien zum vereinbarten Zeitpunkt im Mai 2021 objektiv nicht möglich gewesen sei. Dagegen verwies das beklagte Unternehmen auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und trug vor, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage müsse der Vertrag angepasst werden, weil für die abgesagte Hochzeitsfeier bereits vorab Arbeitsleistungen erbracht worden seien.
Das Gericht schloss sich der Auffassung der Kläger an, es handele sich bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier um Fixschulden, die nur fällig werden, wenn die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden kann. Nach diesem Zeitpunkt könne die Leistung naturgesetzlich nicht mehr wie geschuldet erbracht werden. Denn ansonsten wären die Brautleute dazu verpflichtet gewesen, mit dem Vertragspartner einen Ersatztermin für die Hochzeit zu finden. Da Brautleute bei der Wahl des Termins für die Hochzeitsfeier eine Vielzahl von weiteren Gesichtspunkten zu berücksichtigen hätten, sei es beinahe ein unmögliches Unterfangen, alle Beteiligten an einem anderen Termin versammeln zu können. Hinzu komme, dass eine solche Terminplanung durch die noch immer andauernde Pandemie und die hierdurch geltenden Einschränkungen derzeit weiter erschwert werde, stellt die Richterin fest. Bei einem anteiligen Rücktritt seien deshalb die Vorleistungen anteilig zurück zu gewähren. Da die Beklagte bereits mit zwei Stunden von vereinbarten zwölf Stunden ein Sechstel der vereinbarten Leistung erbracht habe, stünde ihr eine Vergütung von einem Sechstel der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Von der Anzahlung sei deshalb der Restbetrag in Höhe von 1.000 Euro zurückzuzahlen.
Urteil (nicht rechtskräftig) des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 154 C 14319/21) vom 11. Januar 2022.